Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wurde bereits 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt am 01.01.2024 in Kraft. Ein zentraler Punkt im MoPeG ist die Neufassung der Regelungen zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). In der Praxis führt dies insbesondere zu Erleichterungen bei der Nutzung dieser Rechtsform.
Ab dem 01.01.2024 können sich rechtsfähige GbR in ein neu geschaffenes Gesellschaftsregister eintragen lassen. Hierdurch sind diese dann garantiert rechtsfähig und können beispielsweise selbst Verträge abschließen oder auch vor Gerichten klagen. Fremde Dritte können dann grundsätzlich auf die Informationen in diesem Register vertrauen. Eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts führen einen entsprechenden Namenszusatz (abgekürzt „eGbR“).
Die Eintragung einer GbR in das Gesellschaftsregister ist auch Voraussetzung dafür, dass die Gesellschaft in andere öffentliche Register eingetragen werden kann. Dies spielt vor allem eine Rolle beim Erwerb von Grundstücken und der Eintragung ins Grundbuch. Außerdem soll die eGbR zukünftig ein umwandlungsfähiger Rechtsträger im Sinne des Umwandlungsgesetzes sein. Direkte Auswirkungen auf das Steuerrecht soll die Reform nach derzeitigem Stand nicht haben. Im Entwurf zum Wachstumschancengesetz wird an verschiedenen Stellen festgehalten, dass bei Personengesellschaften weiterhin das steuerliche Transparenzprinzip gilt.