Nachzahlungs- und Erstattungszinsen - Neuregelung der steuerlichen Verzinsung

Bisher wurden Steueransprüche des Finanzamts bzw. Erstattungsansprüche des Steuerpflichtigen mit jährlich 6 % verzinst. Diesen Zinssatz hat das BVerfG im Jahr 2021 ab 2014 wegen der Zinsentwicklung für unzulässig erklärt. Die bisherige Höhe sollte für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume weiterhin anwendbar sein. Ab dem Jahr 2019 gelten nun neue Regelungen.

Für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 wird der Zinssatz rückwirkend auf 0,15 % pro Monat, also 1,8 % pro Jahr, gesenkt. Zu beachten ist, dass nach wie vor eine 15-monatige zinsfreie Zeit gilt, berechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die Steuer entstanden ist.

Die Neuregelung gilt für alle verzinslichen Steuerarten, also z.B. Körperschaftsteuer, Einkommensteuer, Gewerbesteuer sowie Umsatzsteuer. Der Zinssatz soll alle zwei Jahre geprüft werden.

Keine nachträgliche Rückforderung von Erstattungen

Erstattungszinsen kann das Finanzamt grundsätzlich nicht nachträglich zurückfordern, hier gilt ein Vertrauensschutz. Schon bisher war es möglich, für Nachzahlungszinsen einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bis zur entsprechenden Neuregelung zu stellen. Hierdurch konnten Nachzahlungszinsen auch nachträglich wieder erstattet werden. Für diese Fälle werden nun reduzierte Zinsbescheide erlassen, die anstatt 0,5 % pro Monat nur noch 0,15 % pro Monat Verzinsung vorsehen.

Wenn die festgesetzten Nachzahlungszinsen in voller Höhe bezahlt waren und nicht bestandskräftig geworden sind, werden die Finanzkassen entsprechende Differenzerstattungen zwischen altem und neuem Zinssatz zugunsten der Steuerpflichtigen vornehmen.  
 

08.12.2022