Negativzinsen - Weiteres Gericht kippt Verwahrentgelte von Banken

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 22.12.2021 (Az. 12 O 34/21) entschieden, dass Banken für die Verwahrung von Einlagen auf Girokonten kein gesondertes Entgelt berechnen dürfen. Das Gericht schloss sich damit der Auffassung des Landgericht Berlins (Urteil vom 28.10.2021, Az.: 16 O 43/21) an, welches Verwahrentgelte für Tagesgeld- und Girokonten zuvor ebenfalls für unzulässig erklärt hatte.

Sachverhalt: Im April 2020 hatte die Volksbank Rhein-Lippe für Neukunden ein Verwahrentgelt für Einlagen über 10.000 Euro eingeführt. Für diese verlangte die Bank seitdem ein Entgelt von 0,5 Prozent pro Jahr. Gegen die entsprechende Klausel im Preisaushang hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) Klage erhoben.

Begründung: Das Landgericht Düsseldorf entschied, dass eine Bank kein Verwahrentgelt neben den Kontoführungsführungsgebühren erheben darf, da dies mit den gesetzlichen Regelungen zum Girovertrag nicht vereinbar sei. Die Geldverwahrung sei Voraussetzung für die vereinbarten Zahlungsdienstleistungen und somit dem Girovertrag immanent. Es handele sich nicht um eine zusätzlich angebotene Sonderleistung, die ein Kunde annehmen könne oder nicht. Für ihre Girokonten berechne die Bank überdies schon Kontoführungsgebühren. Durch ein zusätzliches Verwahrentgelt müssten Verbraucher für eine einheitliche Leistung dann aber eine doppelte Gegenleistung erbringen.


Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Beide Seiten haben beim Oberlandesgericht Düsseldorf Berufung dagegen eingelegt. Bis zu einer endgültigen Entscheidung, dann wohl letztlich durch den Bundesgerichtshof, dürften also noch Jahre vergehen.


 

23.02.2022