Neue Rechtsprechung zur Anteilsrotation

Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft von mindestens 1 %, die im Privatvermögen gehalten werden, verkauft, so führt ein Veräußerungsgewinn oder Veräußerungsverlust zu gewerblichen Einkünften. Durch den Verkauf von Anteilen, deren Wert unter die Anschaffungskosten gesunken ist, kann der Steuerpflichtige den Veräußerungsverlust mit anderen Einkunftsarten ausgleichen. Hierbei können sich auch Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft wechselseitig Anteile verkaufen, um jeweils Veräußerungsverluste zu erzielen, die einkommensmindernd wirken (sog. Anteilsrotation).

Nach einem 2023 veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs kann allerdings eine missbräuchliche Gestaltung anzunehmen sein, wenn der jeweilige Kaufpreis bei den Transaktionen zwischen den Gesellschaften in einem groben Missverhältnis zum tatsächlichen Anteilswert steht. Regelmäßig ist dies der Fall, wenn die Anteile besonders günstig verkauft werden, um einen möglichst hohen Verlust aus der Veräußerung zu erzielen. Eine tatsächliche Wertminderung der Anteile muss nachgewiesen werden. Gelingt dies, so sind die Anteilsrotation und die Verluste daraus steuerlich anzuerkennen.  

 

27.11.2023