Nutzung steuerlicher Verluste - Regelungen zur erweiterten Verlustverrechnung

Im Jahr 2020 hat der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Corona-Krise eine erweiterte Möglichkeit zum Verlustabzug eingeführt. Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz wurden diese Regelungen nun verlängert. Dies betrifft die Möglichkeit zum Verlustrücktrag, also die Verrechnung von Verlusten des laufenden Steuerjahres mit Gewinnen der Vorjahre. 

Für die Jahre 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag in der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer auf jeweils 10 Mio. € angehoben. Bei Einzelunternehmen beträgt der Höchstbetrag im Fall der Zusammenveranlagung sogar 20 Mio. €. Bisher betrug die Höhe des möglichen Verlustrücktrags maximal 1 Mio. € bzw. 2 Mio. € bei Zusammenveranlagung. 

Neu ist außerdem, dass der Verlustrücktrag ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet wird und somit in den beiden unmittelbar vorangegangenen Jahren erfolgen kann statt wie bisher nur im unmittelbar vorangegangenen Jahr. Im Gegenzug kann aber auf die Anwendung des Verlustrücktrags nicht mehr teilweise verzichtet werden, was zu erheblichen Nachteilen führen kann. Für die Gewerbesteuer bleibt es weiterhin nur bei der Möglichkeit eines Verlustvortrags. Ein Rücktrag ist hier nicht möglich.


Beispiel:
Die A-GmbH konnte in den Jahren 2020 und 2021 während der Corona-Krise Gewinne von 10 Mio. € pro Jahr erzielen. Im Jahr 2022 sind die Beschaffungsmärkte weggebrochen und die Hälfte der Belegschaft hat gekündigt. Hierdurch wird im Jahr 2022 ein Verlust von 25 Mio. € entstehen.

Erläuterung:
In Höhe von 20 Mio. € kann der Verlust aus dem Jahr 2022 in die Jahre 2021 und 2020 zurückgetragen werden. Hierdurch wird bereits gezahlte Körperschaftsteuer für diese Jahre wieder zurückerstattet. Die restlichen 5 Mio. € Verlust des Jahres 2022 können im Wege des Verlustvortrags mit künftigen Gewinnen verrechnet werden.


 

09.12.2022