Pflegeaufwand steuerlich geltend machen - Abzug von Aufwendungen für ambulante Pflege

In einem am 12.04.2022 vom BFH entschiedenen Fall ging es um Kosten für eine ambulante Tagespflege, die eine Tochter für ihre Mutter übernommen hatte. 

Demnach gilt: Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen kann auch von Steuerzahlern in Anspruch genommen werden, denen Aufwendungen für die ambulante Pflege und Betreuung eines Dritten erwachsen. Folglich können Kinder die Kosten für eine ambulante Pflege ihrer Eltern abziehen, wenn sie die Kosten getragen haben. Dies gilt auch, wenn die Pflege- und Betreuungsleistungen nicht im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen, sondern im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht werden.

Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für ambulant erbrachte Pflege- und Betreuungsleistungen ist weder Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten noch in den Zahlungsvorgang ein Kreditinstitut eingebunden hat.


Hinweis: Es ist entscheidend, wer den Pflegevertrag abgeschlossen hat. Nur wenn der Zahlende vertraglich dazu verpflichtet ist, sind die Kosten abziehbar. Wird hingegen auf die Schuld des Betreuten, also Vater oder Mutter, hin gezahlt, weil diese(r) den Pflegevertrag abgeschlossen hat, liegt steuerlich unerheblicher Drittaufwand vor.


 

08.12.2022