Für bestimmte Photovoltaikanlagen wurde mit dem Jahressteuergesetz 2022 eine ertragsteuerliche Steuerbefreiung eingeführt. Geregelt ist dies in § 3 Nr. 72 EStG. Im Zusammenhang mit der Neuregelung haben sich viele Zweifelsfragen ergeben. Zu einigen dieser Fragen hatte das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 17.7.2023 (BStBl 2023 I S. 1494) Stellung genommen und unter anderem verfügt, dass ein Investitionsabzugsbetrag (IAB), der beispielsweise in 2021 für die geplante Anschaffung einer Photovoltaikanlage im Jahr 2022 oder 2023 gebildet worden ist, nach § 7g Abs. 3 EStG rückgängig zu machen ist, wenn in nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigte Anlagen investiert wurde.
Das Finanzgericht Köln hat die Auffassung der Finanzverwaltung, dass ein in 2021 gebildeter IAB rückgängig zu machen ist, zwar in einem Aussetzungsverfahren bestätigt (FG Köln, Beschluss vom 14.3.2024, 7 V 10/24), doch der Bundesfinanzhof hat der Vorinstanz nun widersprochen. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob ein im Jahr 2021 gebildeter IAB für eine im Jahr 2022 tatsächlich erworbene und nun steuerbefreite Photovoltaikanlage allein wegen des Inkrafttretens der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 72 EStG rückgängig zu machen ist (BFH-Beschluss vom 15.10.2024, III B 24/24 - AdV). Der Meinungsstand im Schrifttum zu dem Thema ist uneinheitlich und bestätigt die derzeit noch bestehende Unsicherheit der Gesetzesauslegung. Im Ergebnis ist die Auffassung, dass ein im Jahr 2021 gebildeter IAB zwingend im Jahr seines Abzugs rückgängig zu machen ist, jedenfalls ernstlich zweifelhaft - so der BFH.
Es ging nur um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, das heißt, der Steuerpflichtige hatte die Aussetzung der Vollziehung seiner Steuernachzahlung beantragt. Die Entscheidung in der Hauptsache steht noch aus.