Pilotenausbildung: Zwei Urteile zur Frage der Erstausbildung

Aufwendungen für die erste Berufsausbildung sind nur begrenzt bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzbar, es sei denn, die Berufsausbildung erfolgt im Rahmen eines Dienstverhältnisses. Kosten für Bildungsmaßnahmen nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung, also auch für eine Zweitausbildung, sind hingegen in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar. Insbesondere bei den teuren Pilotenausbildungen kann diese Differenzierung enorme steuerliche Auswirkungen haben, denn wenn die Pilotenausbildung als erste Berufsausbildung absolviert wird, kommt nur der begrenze Sonderausgabenabzug in Betracht, während diejenigen, die nach einer vorherigen anderen Berufsausbildung zum Piloten ausgebildet werden, einen unbeschränkten Werbungskostenabzug erhalten. Dass diese Differenzierung gerechtfertigt ist, hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt (BVerfG-Beschluss vom 19.11.2019, 2 BvL 22/14 -2 BvL 27/14). Allerdings geht es in einigen Streitfällen heutzutage immer noch um die Frage, was als "richtige" Erstausbildung gilt.

Nach alter Rechtslage wurde als Erstausbildung beispielsweise die Ausbildung zum Rettungssanitäter mit einer Dauer von acht Monaten anerkannt (BFH-Urteil vom 27.10.2011, VI R 52/10). Eine erstmalige Berufsausbildung setze weder ein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz noch eine bestimmte Ausbildungsdauer voraus. Mit Beginn des Jahres 2015 wurde das Gesetz allerdings geändert und so wird in § 9 Abs. 6 EStG nun verfügt: Eine Berufsausbildung als Erstausbildung liegt nur vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von zwölf Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.

Im vergangenen Jahr hat der Bundesfinanzhof zur alten Rechtslage bis 2014 entschieden, dass eine nur sechswöchige Ausbildung zum Rettungshelfer, die im Rahmen des Zivildienstes absolviert wird, eine ausreichende erstmalige Berufsausbildung darstellt. Die Aufwendungen für eine nachfolgende Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer sind daher als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar (BFH-Urteil vom 12.1.2023, VI R 41/20). Zur neuen Rechtslage ab 2015 hat er hingegen geurteilt, dass eine "ordnungsgemäße" Erstausbildung auch dann nicht vorliegt, wenn der angehende Pilot ein 20-monatiges Praktikum absolviert hat und bereits seit mehreren Jahren gewerblich tätig war. Die Kosten der Pilotenausbildung waren daher nur begrenzt als Sonderausgaben abzuziehen (BFH-Urteil vom 15.2.2023, VI R 22/21).

 

26.01.2024