Regelabfrage von ausschüttenden Kapitalgesellschaften wegen Kirchensteuerabzugs

Kapitalerträge werden grundsätzlich mit 25 Prozent abgeltend besteuert. Gesellschaften, die zum Einbehalt der Kapitalertragsteuer verpflichtet sind, müssen auf Dividenden und andere Gewinnausschüttungen neben der Abgeltungsteuer und dem Solidaritätszuschlag auch die Kirchensteuer für ihre Gesellschafter einbehalten und abführen.  

Sie müssen daher jährlich wiederkehrend in den Wochen vom 01.09. bis 31.10. beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abfragen, ob ihre Anteilseigner zum Stichtag 31.08. des Jahres kirchensteuerpflichtig waren (sog. Regelabfrage).  

Diese Daten sind dann Grundlage für den Einbehalt und die Abführung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge im Folgejahr. In diese Regelabfrage sind grundsätzlich alle potentiellen Gläubiger von Kapitalerträgen mit einzubeziehen, mit denen der Kirchensteuerabzugsverpflichtete im Abfragezeitpunkt in einer rechtlichen Verbindung steht. Ausnahmen bestehen:

  • Bei Ein-Mann-Gesellschaften, deren Alleingesellschafter konfessionslos ist oder keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört.
  • Bei Kapitalgesellschaften, die nicht beabsichtigen im Folgejahr eine kapitalertragsteuerpflichtige Ausschüttung vorzunehmen.
  • In Fällen, in denen eine NV-Bescheinigung vorliegt.
  • Bei Steuer-Ausländern.

 

25.07.2024