Sonderabschreibungsregeln - Möglichkeit zur degressiven Abschreibung verlängert

Im Zuge der steuerlichen Erleichterungen aufgrund der Corona-Krise ist für nach dem 31.12.2019 und vor dem 01.01.2022 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens die Möglichkeit zur degressiven Absetzung für Abnutzung (AfA) in der steuerlichen Gewinnermittlung wieder eingeführt worden.

Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz wurde nun die Möglichkeit zur degressiven Abschreibung auch auf Anschaffungen bzw. Herstellungen im Jahr 2022 ausgedehnt.

Die jährliche degressive AfA beträgt das 2,5-fache der linearen Abschreibung, darf allerdings 25 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten bzw. des jeweiligen Buchwerts nicht übersteigen. Die degressive AfA wird immer auf den Restbuchwert zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres berechnet.


Hinweis: Da die degressive Abschreibung voraussichtlich nur noch im Jahr 2022 gilt, kann es steuerlich Sinn ergeben, Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z.B. Fuhrpark) noch in diesem Jahr zu tätigen. Durch das erhöhte Abschreibungsvolumen zu Beginn der Nutzungsdauer werden somit Steuersparpotentiale aus der Abschreibung schneller realisiert.


 

09.12.2022