Steuerliche Aspekte des 49-€-Tickets

Mit dem neuen 49-€-Ticket (eigentlich „Deutschlandticket“) ist seit Mai 2023 eine uneingeschränkte, bundesweite Nutzung des gesamten öffentlichen Personennahverkehrs möglich (IC/ICE/EC nicht eingeschlossen). Unter bestimmten Umständen ist für Arbeitgeber der Zuschuss oder die komplette Übernahme der Kosten als steuer- und sozialversicherungsfreies Job-Ticket möglich. Zahlt der Arbeitgeber einen Mindestzuschuss von 25 % der Kosten auf den Ausgabepreis, so reduziert sich überdies der Ausgabepreis um 5 %.

Wichtig ist aber, dass ein Zuschuss oder die Übernahme der Gesamtkosten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Nur dann kann das Ticket steuer- und sozialversicherungsfrei vom Arbeitgeber gewährt werden. Es darf also insbesondere keine Gehaltsumwandlung oder eine Verrechnung mit festgelegten Boni erfolgen.

Bei der steuer- und sozialversicherungsfreien Gewährung muss der Arbeitnehmer allerdings die Entfernungspauschale um den Vorteil aus dem Ticket kürzen. Alternativ kann der Arbeitgeber den Zuschuss oder die Kostenübernahme auch pauschal mit 25 % versteuern. Dem Arbeitnehmer bleibt so die Entfernungspauschale erhalten. 


DSG-Logo schrägHinweis: Die Entfernungspauschale beträgt in den Jahren 2023 und 2024 grundsätzlich 0,30 € pro Kilometer für den einfachen Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (also nur Hinweg). Ab dem 21. Entfernungskilometer gilt eine erhöhte Pauschale von 0,38 € pro Kilometer - diese gilt noch bis einschließlich 2026.


Zumindest theoretisch ist es auch möglich, für eine steuerfreie Gewährung des 49-€-Tickets die monatliche 50-€-Freigrenze für Sachbezüge zu nutzen. Dies kann steuer- und sozialversicherungsfrei auch als Gehaltsumwandlung  vorgenommen  werden,  eine  Anrechnung auf die Entfernungspauschale findet nicht statt. Zu beachten  ist allerdings, dass dann für weitere Sachzuwendungen an  Arbeitnehmer nur noch 1 € pro Monat verbleibt. Das kann  ein  Risiko  darstellen,  denn  wenn  bislang  nicht erkannte Sachzuwendungen in einer Betriebsprüfung aufgedeckt werden, wären diese dann ggf. komplett steuer- und sozialversicherungspflichtig.  

 

27.11.2023