Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug für bürgerliche Kleidung ist unzulässig

Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteil vom 16.03.2022 (VIII R 33/18) entschieden, dass ein Betriebsausgabenabzug für bürgerliche Kleidung auch dann ausscheidet, wenn diese bei der Berufsausübung getragen wird. Das betrifft beispielsweise den schwarzen Anzug eines Trauerredners oder Kellners. Nun hat der BFH seine Rechtsprechung zur Einkommensteuer auf die Umsatzsteuer übertragen: Der Vorsteuerabzug für die Kosten bürgerlicher Kleidung ist ausgeschlossen. Für die Versagung des Vorsteuerabzugs reicht es aus, wenn beispielsweise die Benutzung eines schwarzen Kleids oder eines schwarzen Anzugs als normale bürgerliche Kleidung im Rahmen des Möglichen und Üblichen liegt. Ein Vorsteuerabzug kommt auch dann nicht in Betracht, wenn ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer schwarze Kleidung zur Ausübung seiner Tätigkeit unentgeltlich überlässt (BFH-Urteil vom 24.08.2022, XI R 3/22).


DSG-Logo schrägHinweis: Die Ausgaben für Kleidung sind steuerlich nur dann zu berücksichtigen, wenn es sich um "typische" Berufskleidung handelt. Das ist zum einen Spezialkleidung; darunter fallen zumeist Schutzbekleidungen oder Uniformen. Zum anderen sind es Kleidungsstücke, die zumindest uniformartig beschaffen sind. Für die "Uniformartigkeit" muss das jeweilige Kleidungsstück ein - deutlich sichtbares - Firmenlogo haben. Bei typischer Berufskleidung sind nach wie vor ein Betriebsausgaben- und ein Vorsteuerabzug möglich.


 

01.03.2023