Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug für teuren Sportwagen als Ausstellungsobjekt?

Im Erwerb eines hochpreisigen Sportwagens wittert die Finanzverwaltung oftmals einen unangemessenen Aufwand und versagt insoweit sowohl den Betriebsausgaben- als auch den Vorsteuerabzug. Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass der Vorsteuerabzug für den Erwerb eines "Supersportwagens" auch dann zu versagen sein kann, wenn dieser als Ausstellungsobjekt eines Kfz-Handels dienen soll, sich der Betrieb aber noch in der Planungsphase befindet (Niedersächsisches FG, Urteil vom 18.1.2024, 5 K 148/23).  

Der Kläger betreibt einen Mobilfunk-Shop. Daneben beabsichtigt er die Eröffnung eines Sportwagenzentrums. Im Jahr 2017 erwarb er dafür ein Grundstück in einem Gewerbegebiet und meldete im Jahr 2019 ein Gewerbe mit der Tätigkeit "An- und Verkauf von Fahrzeugen aller Art" an. Im Jahr 2021 beantragte er eine entsprechende Baugenehmigung, die im September 2021 erteilt wurde. Hierfür hatte der Kläger durch ein Planungsbüro umfangreiche Zeichnungen und Berechnungen erstellen lassen. Im Mai 2021 erwarb der Kläger einen neuen Porsche 911 GT3 mit Touring-Paket zum Preis von 184.606,77 Euro zzgl. Umsatzsteuer. Der Kläger beantragte den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Porsche. Das Fahrzeug befinde sich als Ausstellungsfahrzeug im Anlagevermögen des in Planung befindlichen Autohauses. Aus dem Umstand, dass er das Fahrzeug dem Unternehmensvermögen zugeordnet habe, ergebe sich, dass er dieses ausschließlich dafür einsetzen wolle. Der Porsche sei außerdem nur wenige Male verkauft worden und habe bereits im Zeitpunkt des Erwerbs eine Wertsteigerung erfahren. Er werde daher in jedem Fall einen Gewinn mit dem Fahrzeug erzielen, außerdem sei es aufgrund seiner Seltenheit geeignet, entsprechende Kundschaft anzuziehen. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug. Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. 

Vorsteuerbeträge, die auf einen unangemessenen Repräsentationsaufwand entfallen, sind prinzipiell nicht abziehbar (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG, § 15 Abs. 1a UStG). Bei den Aufwendungen für einen "Supersportwagen" handelt es sich um einen solchen unangemessenen Repräsentationsaufwand. Jedoch gilt das Abzugsverbot nicht, wenn der mit dem Kfz verfolgte Zweck Gegenstand einer mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit ist. Diese Rückausnahme ist auch für den Bereich der Umsatzsteuer maßgebend, so dass ein Vorsteuerabzug doch in Betracht kommen kann (§ 4 Abs. 5 Satz 2 EStG, § 15 Abs. 1a UStG). Im Urteilsfall mag eine solche Gewinnerzielungsabsicht durchaus bestanden haben. Aber: Auch wenn der Vorsteuerabzug aufgrund einer Gewinnerzielungsabsicht für ein Repräsentationsobjekt nicht ausscheidet, so kann er dennoch nach § 15 Abs. 1a UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG zu versagen sein. Danach sind Aufwendungen vom Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug ausgeschlossen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie als unangemessen anzusehen sind. 

Ob ein unangemessener betrieblicher Aufwand vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer angesichts der erwarteten Vorteile die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen hätte. Danach sind bei der Angemessenheitsprüfung alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Zwar ist ein hochwertiger Porsche als Ausstellungsobjekt grundsätzlich dazu geeignet, den Geschäftserfolg eines Autohauses positiv zu beeinflussen, so dass der Kauf prinzipiell auch angemessen sein kann. Vorliegend sei aber zu berücksichtigen, dass das Autohaus noch gar nicht fertiggestellt ist und auch nicht absehbar ist, ob und wann dort jemals Fahrzeuge gehandelt werden. Der Kläger habe mit dem Unternehmensteil des Sportwagenhandels noch keinerlei Umsätze erzielt. Ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer würde zu diesem Zeitpunkt kein hochpreisiges Fahrzeug zu Ausstellungszwecken erwerben, sondern dies frühestens dann tun, wenn die Erzielung von Umsätzen in greifbare Nähe gerückt ist. Es komme hinzu, dass sich der Kläger allem Anschein nach für hochmotorisierte Fahrzeuge begeistert und zahlreiche hochwertige Sportwagen in seinem (Privat-)Besitz hat. 
 

24.01.2025