Unmittelbare Abschreibung für digitale Wirtschaftsgüter

Bestimmte „digitale Wirtschaftsgüter“, die ab dem 01.01.2021 angeschafft worden sind, können bereits im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Per Fiktion wird für diese eine Nutzungsdauer von höchstens einem Jahr angenommen. Voraussetzung hierfür ist die Aufnahme in das steuerliche Anlagenverzeichnis.

Von der Vereinfachung umfasst sind Computerhardware und Software, Zubehör wie Monitore, Speichermedien sowie Drucker. Bei Software gehören z.B. Betriebssysteme und Anwenderprogramme, aber auch komplexere ERP-Programme zu den begünstigten Wirtschaftsgütern.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem Schreiben vom 22.02.2022 klargestellt, dass die volle Abschreibung auch dann gilt, wenn z.B. ein PC unterjährig angeschafft wird. Nach der Einschätzung des Instituts der Wirtschaftsprüfer soll die einjährige Nutzungsdauer für digitale Wirtschaftsgüter jedoch nicht für handelsrechtliche Zwecke übernommen werden. Hierdurch können Abweichungen zwischen handels- und steuerrechtlichem Wertansatz entstehen, wodurch die Steuererklärung und die Bilanzerstellung tendenziell komplizierter werden.
 

09.12.2022