Verlustverrechnungsbeschränkung eventuell nicht verfassungsgemäß

Seit 2021 dürfen innerhalb eines Jahres bei den Einkünften aus Kapitalvermögen Verluste aus Termingeschäften nur beschränkt mit Gewinnen aus Termingeschäften und Einkünften aus sog. Stillhalterprämien verrechnet werden. Maximal ist dabei eine Verrechnung von 20.000 € im Jahr möglich. Höhere Verluste können im Rahmen eines Verlustvortrags lediglich in späteren Jahren genutzt werden. 

Diese Regelung stand nun beim Bundesfinanzhof (BFH) auf dem Prüfstand. Das Gericht sah durch die Regelung den Gleichheitsgrundsatz verletzt. Investoren werden bei Termingeschäften ungleich behandelt gegenüber denen, die in andere Kapitalanlagen investieren. Die Verlustabzugsbeschränkung kann außerdem dazu führen, dass wirtschaftlich nicht erzielte Gewinne dennoch besteuert werden. Außerdem steht ja nicht fest, dass Verluste aus Termingeschäften tatsächlich in den Folgejahren ausgeglichen werden können. Nur wenn die Möglichkeit eines solchen Ausgleichs sicher bestünde, wäre die Beschränkung verfassungsrechtlich unbedenklich. Dieser BFH-Beschluss erging zu einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. 

DSG-Hinweis 
In Fällen, in denen bei Termingeschäften eine Verlustverrechnung über die derzeit geltenden 20.000 € pro Jahr bei Termingeschäften gewünscht wird, sollte die Wirksamkeit der Bescheide mit einem Einspruch offengehalten werden. 

Ferner ist zu beachten: Nach derzeitigem Recht dürfen Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien und nicht mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Auch diese Regelung ist derzeit beim Bundesverfassungsgericht auf dem Prüfstand. 
 

15.11.2024