Wachstumschancengesetz: Neuerungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Auch für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bringt das soeben verabschiedete Wachstumschancengesetz verschiedene Neuerungen. Vorweg sei darauf hingewiesen, dass im Entwurf des Wachstumschancengesetzes eine Erhöhung der Verpflegungspauschbeträge bei Auswärtstätigkeit und doppelter Haushaltsführung vorgesehen war. Diese geplante Änderung wurde jedoch nicht umgesetzt.

Pauschbetrag für Berufskraftfahrer: Ab dem 1.1.2024 wird die Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer von  8 Euro auf 9 Euro angehoben (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b EStG).

Gruppenunfallversicherung: Viele Arbeitgeber schließen für ihre Mitarbeiter eine Gruppenunfallversicherung ab, für die sie auch die Beiträge zahlen. Eine solche Gruppenversicherung bietet besonders günstige Konditionen und kann nach individuellen Bedürfnissen gestaltet werden. Zudem gibt es dafür eine Steuervergünstigung: Beträgt der Beitrag je Arbeitnehmer im Durchschnitt nicht mehr als 100 Euro (ohne Versicherungssteuer) im Jahr, kann der Arbeitgeber den Beitrag pauschal mit 20 Prozent versteuern. Ab dem 1.1.2024 wird der Grenzbetrag von 100 Euro bei Gruppenunfallversicherungen aufgehoben.

Elektrofahrzeuge: Emissionsfreie Elektrofahrzeuge (einschließlich Brennstoffzellenfahrzeuge), die im Betriebsvermögen gehalten werden, sind besonders begünstigt: Für sie wird bei Arbeitnehmern der private Nutzungswert und bei Selbstständigen der Entnahmewert lediglich mit 0,25 Prozent bewertet. Genauer gesagt wird die Bemessungsgrundlage geviertelt. Nach geltender Gesetzeslage gilt die Viertel-Bemessungsgrundlage für reine Elektro-Firmenwagen, die im Zeitraum 1.1.2019 bis 31.12.2030 angeschafft werden und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 Euro beträgt. Für die Anschaffung von Elektrofahrzeugen ab dem 1.1.2024 wird der begünstigte Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von 60.000 Euro auf 70.000 Euro angehoben (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 sowie Satz 3 Nr. 3 EStG). Hinweis: Die günstigere Besteuerung gilt nur ertragsteuerlich, nicht aber umsatzsteuerlich. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass eine zunächst geplante Änderung für Hybridfahrzeuge nicht umgesetzt wurde. Zum 1.1.2025 sollte nämlich die alternative Reichweitengrenze von 80 km entfallen. Im Vermittlungsausschuss hat man sich jedoch darauf geeinigt, dass diese Grenze, die alternativ zur Kohlendioxidemission von 50g/Km gilt, erhalten bleibt.

Wegfall der Fünftel Regelung beim Lohnsteuerabzug: Außerordentliche Einkünfte, wie Abfindungen, Entschädigungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten, sind nach der so genannten Fünftel Regelung gemäß § 34 EStG steuerbegünstigt. Die Regelung erfordert komplizierte Berechnungsschleifen im Programmablaufplan, wenn sie bereits bei der Lohnabrechnung, also der Ermittlung der Lohnsteuer, berücksichtigt werden soll. Ab dem 1.1.2025 wird die Tarifermäßigung nach der Fünftel Regelung im Lohnsteuerverfahren ersatzlos aufgehoben. Arbeitnehmer können die Anwendung der Fünftel Regelung aber natürlich weiterhin im Rahmen ihrer persönlichen Steuererklärung beantragen.

 

29.04.2024