Das Wachstumschancengesetz bringt zahlreiche weitere wichtige Änderungen mit sich. Von Bedeutung sind unter anderem noch folgende Punkte:
Verlustvortrag: Können negative Einkünfte weder im laufenden Jahr noch im Wege des Verlustrücktrags im Vorjahr bzw. Vor-Vorjahr vollständig verrechnet werden, wird der verbleibende Verlust ins Folgejahr vorgetragen. Der Verlustvortrag wird nach derzeitiger Rechtslage wie folgt verrechnet: Der Verlustbetrag wird bis zu 1 Mio. Euro bzw. bei zusammenveranlagten Eheleuten von 2 Mio. Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Sollte der Verlustbetrag höher sein, wird der übersteigende Betrag nur bis zu 60 Prozent des verbleibenden Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen (§ 10d EStG). Die Grenze für diesen übersteigenden Verlustvortrag wird für die Jahre 2024 bis 2027 auf 70 Prozent erhöht. Ab 2028 soll wieder die bisherige Systematik für die "Mindestgewinnbesteuerung" gelten.
Private Veräußerungsgeschäfte: Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn der im Kalenderjahr erzielte Gesamtgewinn weniger als 600 Euro beträgt (Freigrenze). Werden Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und hat jeder von ihnen Veräußerungsgewinne erzielt, steht jedem Ehegatten die Freigrenze einzeln zu (§ 23 EStG). Ab dem 1.1.2024 wird die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte von 600 Euro auf 1.000 Euro erhöht.