Zukunftsfinanzierungsgesetz: Verbesserung bei der Arbeitnehmer-Sparzulage

Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen des Arbeitgebers zusätzlich zum Gehalt, die er in eine Anlage nach Wahl des Mitarbeiters überweist. Zu unterscheiden ist dabei zwischen der Anlage in Unternehmensbeteiligungen (Beteiligungssparen) und der Anlage für wohnwirtschaftliche Zwecke (Bausparen). In beiden Fällen fördert der Staat die Arbeitgeberleistungen mit einer Arbeitnehmer-Sparzulage, wobei hier jedoch Unterschiede bezüglich Zulagenhöhe, Förderhöchstbetrag und Einkommensgrenze gelten:  

Die Sparzulage beträgt beim Beteiligungssparen 20 Prozent, beim Bausparen 9 Prozent. Der Förderhöchstbetrag beträgt beim Beteiligungssparen 400 Euro, beim Bausparen 470 Euro. Die Einkommensgrenze beträgt beim Beteiligungssparen 20.000 Euro / 40.000 Euro, beim Bausparen 17.900 Euro / 35.800 Euro (Alleinstehende / Verheiratete). Ab dem 1.1.2024 wird die Einkommensgrenze bei der Arbeitnehmer-Sparzulage sowohl für das Beteiligungssparen als auch für das Bausparen einheitlich auf 40.000 Euro bzw. 80.000 Euro angehoben. Dies sieht eine Änderung des § 13 Abs. 1 des 5. VermBG  durch das "Zukunftsfinanzierungsgesetz" vor. Die Neuregelung gilt erstmals für vermögenswirksame Leistungen, die ab dem 1.1.2024 angelegt werden (§ 17 Abs. 17 des 5. VermBG).

 

02.01.2024